Vereinssatzung
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Bienenzuchtverein Aidenbach und Umgebung“.
- Der Verein führt dann den Zusatz „e.V.“ durch Eintragung in das Vereinsregister.
- Sitz des Vereins ist 94501 Aidenbach
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied im Landesverband Bayerischer Imker e.V. (LVBI).
- 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
- Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetzgebung des Bundes und des Freistaates Bayern,
- Die Förderung der Bienenzucht und -hygiene,
- Die Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Verbreitung und Förderung der Bienenzucht und damit Sicherung der Befruchtung der Obstbäume und der insektenblütigen Kultur- und Wildpflanzen.
Der Verwirklichung dieses Hauptziels dienen im wesentlichen folgende Maßnahmen:
- Vertretung aller Belange der Imkerschaft im Hinblick auf die Förderung der Bienenzucht
- Beratung und Belehrung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht, Mitwirkung bei der Ausbildung von Gesundheitswarten und bei der Erwachsenen- und Jugendbildung.
- Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen.
- Förderung des Wander- und Beobachtungswesens.
- Verbesserung der Bienenweide, Anzucht von Bienenpflanzen und Verteilung an die Imker und Grundbesitzer
- Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der Bienenzucht und aller Bestrebungen zur Verbesserung der Zucht und Gesunderhaltung der Bienen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3 Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
- 4 Mitgliedschaftsrechte – und Pflichten
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Ehrenmitglieder richten sich nach der Satzung des LVBI und den gesetzlichen Bestimmungen.
- 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Hierzu ist das aktuell gültige Beitrittsformular zu nutzen.
- Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, die jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, und der Beitragsordnung des LVBI.
- Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
- Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste durch die Mitgliederversammlung ernannt.
- Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu stellen. Dieser hat sich bei der Erklärung seiner Zustimmung darüber zu äußern, ob der Minderjährige die Mitgliedsrechte selbstständig ausüben darf oder ob hier bei jeweils die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einzuholen ist.
- 6 Beenden der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod bzw. Erlöschen des Rechtsträgers,
- Austritt
- Ausschluss
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich in einer Weise verhält, die den Verein schädigt oder wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Vor Beschlussfassung hat der Gesamtvorstand dem betroffenen Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
- 7 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand gemäß § 26 BGB
- der Gesamtvorstand
- 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder entscheiden über die Angelegenheiten des Vereins durch Beschluss in einer Mitgliederversammlung.
- Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Form der Einladung aller Mitglieder in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der erschienenen Mitglieder.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Art und Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich zu dokumentieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1.Vorsitzendem einzuberufen, wenn ein Drittel (1/3) der Mitglieder dies schriftlich verlangt unter Angabe des Grundes.
- 9 Vorstandschaft
- Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzende/r,
- stellvertretende/r Vorsitzende/r,
- Kassier/in,
- Schriftführer/in.
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand (Absatz 1) und den maximal 5 Beisitzern.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Im Innenverhältnis gilt, dass die/der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der Vorstand kann unbeschränkt und unbegrenzt für den Verein handeln und Geschäfte abschließen, die 750€ nicht überschreiten. Durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes können Geschäfte bis 1500€ abgeschlossen werden. Für Rechtsgeschäfte, die darüber hinaus gehen, ist ein Beschluss einer Mitgliederversammlung notwendig.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben auf Antrag beim Gesamtvorstand Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen (z. B. Fahrt-, Reise- und Übernachtungskosten) im Rahmen ihrer Tätigkeit und/oder Aufgabenerfüllung. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen nachgewiesen werden können.
- Darüber hinaus können die Mitglieder des Vorstands ihre Vorstandsaufgaben und/oder Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins gegen eine über den angemessenen Aufwandsersatz hinausgehende angemessene pauschale Entschädigung ausüben. Über die Gewährung und Höhe der pauschalen Entschädigung entscheidet der Gesamtvorstand.
- Absätze 4 und 5 gelten auch für Mitglieder, die im Auftrag des Vereins tätig sind.
- Die Sitzungen, und dadurch auch die Abstimmungen des Gesamtvorstandes, können sowohl online als auch in Präsenz durchgeführt werden, wenn mindestens die Hälfte (50%) daran teilnehmen. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden bei Bedarf, oder wenn mindestens drei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies verlangen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier (4) Jahren in freier, geheimer und schriftlicher Abstimmung gewählt. Falls der Mitgliederversammlung nur ein Kandidatenvorschlag für ein Amt zu Verfügung steht, kann die Wahl auch per Akklamation erfolgen. Scheitert die Wahl eines vertretungsberechtigten Mitglieds des Vorstandes, wird die Wahl auf einen späteren Zeitpunkt vertagt. Die Mitgliederversammlung tritt spätestens am 28. Tag nach der vertagten Wahl erneut zusammen, um die Wahl durchzuführen. Scheitert die Wahl auch bei dieser erneuten Versammlung, gilt der Verein als aufgelöst. Die Auflösung erfolgt gemäß den Bestimmungen des §11, wobei die in §11 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen zur Auflösung entfallen.
- Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung bis zu fünf (5) Beisitzer/Innen wählen, die den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen. Der Fachwart des Lehrbienenstandes ist automatisch als Beisitzer berufen. Die Beisitzer/Innen sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der erschienenen Mitglieder den Gesamtvorstand abberufen. Im Anschluss daran ist gemäß Absatz 8 eine sofortige Neuwahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes durchzuführen.
- Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Gesamtvorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen kommissarischen Nachfolger einzusetzen. Eine Nachwahl muss spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung gemäß Absatz 8 stattfinden.
- 10 Rechnungsprüfer/innen
Zur Kontrolle des gesamten Kassengeschäftes werden zwei (2) Rechnungsprüfer/Innen in einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier (4) Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer/Innen sind keine Vorstandsmitglieder.
- 11 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer schriftlichen Ladung an alle Vereinsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte finanzielle und materielle Vermögen an die Gemeinde Aidenbach zur treuhändischen Aufbewahrung für 10 Jahre, falls sich der Verein erneut gründen sollte. Von dieser Bestimmung kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss von zwei Dritteln (2/3) der auflösenden Mitgliederversammlung abgewichen werden.
- 12 Inkrafttreten der Satzung
Vorliegende Satzung wurde in der heutigen Mitgliederversammlung, am 15.03.2026, gemäß den Bestimmungen der aktuell gültigen Satzung beschlossen. Sie tritt in Kraft mit dem morgigen Datum. Zum gleichen Zeitpunkt verliert die Satzung vom 6.1.1993 ihre Wirksamkeit.
09:00
Ort: Lehrbienenstand in Hollerbach, Doblbauerstraße 6
09:00
Ort: Lehrbienenstand in Hollerbach, Doblbauerstraße 6
09:30
Ort: Lehrbienenstand in Hollerbach, Doblbauerstraße 6
18:00
Ort: Lehrbienenstand in Hollerbach, Doblbauerstraße 6
09:00
Ort: Lehrbienenstand in Hollerbach, Doblbauerstraße 6
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