Unser Verein

 

Satzung

des Bienenzuchtvereins Aidenbach und Umgebung e.V.

 

A Allgemeines

 

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

"Bienenzuchtverein Aidenbach und Umgebung e.V."

und hat den Sitz in 94501 Aidenbach.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist dem Landesverband Bayerischer Imker e.V., Nürnberg angeschlossen und erkennt dessen Satzung an.

 

§ 2

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist

- Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetzgebung des Bundes              und des Freistaates Bayern,

- die Förderung der Bienenzucht und -hygiene,

- die Bekämpfung von Bienenkrankheiten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Verbreitung und Förderung der Bienenzucht und damit Sicherung der Befruchtung der Obstbäume und der insektenblütigen Kultur- und Wildpflanzen.

Der Verwirklichung dieses Hauptziels dienen im wesentlichen folgende Maßnahmen:

- Vertretung aller Belange der Imkerschaft im Hinblick auf die Förderung der Bienenzucht

- Beratung und Belehrung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht, Mitwirkung bei der Ausbildung von    Gesundheitswarten und bei der ErwachsFenen- und Jugendbildung.

- Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen.

- Förderung des Wander- und Beobachtungswesens.

- Verbesserung der Bienenweide, Anzucht von Bienenpflanzen und Verteilung an die Imker und Grundbesitzer

- Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der Bienenzucht und aller Bestrebungen zur Verbesserung der Zucht und Gesunderhaltung der Bienen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhätnismßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, 1. Januar bis 31. Dezember.

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 4

Aufnahme von Mitgliedern

(1) Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

(2) Der Verein besteht aus: 

      a) ordentlichen Mitgliedern

      b) fördernden Mitgliedern

      c) Ehrenmitgliedern

zu a)

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, welche die Imkerei ausüben oder ausgeübt haben.

zu b)

Naturfreunde oder Freunde der Imkerei können als fördernde Mitglieder beitreten.

Zu c)

Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet und 50 Jahre dem Verband angehört haben oder Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom erweiterten Vorstand für die Ernennung zu Ehrenmitlgiedern oder Ehrenvorsitzenden dem Landesverband Bayerischer Imker e. V. vorgeschlagen werden.

(3) Gesuche auf Aufnahme sind schriftlich (nach Formblatt des LVBI) an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eine Jahres nicht erneuert werden.

 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) Durch Austritt. Die Mitgliedschaft kann durch mündliche, telefonische oder schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens zum 30. September zugegangen sind. Geschieht sie nicht zu Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

 

b) Durch Ausschluß. Ausgeschlossen kann werden, wer in gröblicher Weise die Satzung des Vereins verletzt oder dem Vereinsinteresse entgegenarbeitet. Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Der Ausschluß wird durch den erweiterten Vorstand ausgesprochen. Der Ausschluß kann auch auf Zeit erfolgen. Vor der Beschlußfassung ist dem auszuschließenden Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung erfolgt, anzugeben. Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand mittels eingeschiebenen Briefes mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds.

c) Durch Tod.

d) Durch Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge nach zweimaliger ergebnisloser Aufforderung. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit der Zustellung der dritten schriftlichen Mitteilung für das darauffolgende Geschäftsjahr. Gleichzeitig erlöschen alle Rechte und der Versicherungsschutz.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter, Rechte und Ansprüche an den Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgeährt. Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vermögen des Vereins.

 

§ 6

Rechte der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe und Satzung und der von den Vereinsaorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die ordentliche Miglieder und die fördernden Mitlgieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und das passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Ehrenmitlgieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

 

§ 7

Pflichten der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.

(3) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitlgieder sind zu Beitragszahlungen verpflichtet.

 

§ 8

Beitrag

(1) Ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Im Jahresbeitrag sind Umlagen für den Landesverband Bayerischer Imker, für den Deutschen Imkerverband und Versicherungsprämien enthalten.

(2) Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Mitgliederversammlung bleibt es ebenfalls vorbehalten, für neu aufgenommene Mitglieder eine einmalige und einheitliche Aufnahmegebühr festzusetzen.

(3) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

(4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragsleistung befreit. 

 

§ 9

Vereinsorgane

(1) Dir Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der erweiterte Vorstand

c) die Mitgliederversammlung

(2) Die Vereinsämter sind Ehrenämter

 

§ 10

Vorstand

(1) der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter

c) dem Kassier,

d) dem Schriftführer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

(2)

 

Im Innenverhältnis gilt weiterhin die Einschränkung, daß Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 500,- DM verpflilchten, der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.

 

§ 11

Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem Vorstand (§ 10)

b) den vier Besitzern.

 

(2) Die Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands erfolgt auf die Dauer von vier Jahren durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Falls der Mitgliederversammlung nur ein Kandidatenvorschlag zu Verfügung steht, kann die Wahl auch per Akklamation erfolgen.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtdauer aus, so ist der Verstand befugt, bis zu Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Eine Nachwahl muß innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn beide Vorsitzende oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.

 

§ 12

Vorstandssistzung

(1) Eine Sitzung des erweiterten Vorstands muß einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmsitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Der vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Kitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beratungspunkt als abgelehnt.

 

§ 13

Kassier

(1) der Kassier hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er darf keine Zahlungen leisten ohne Anweisung des 1. vorsitzenden. Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit Tinte oder dokumentenechten Schreiber in ein Tagebuch einzutragen.

(2) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§ 22) zur Überprüfung vorzulegen.

(3) Dem Vorstand (§10) ist jederzeit Einsicht in die Kassengeschäfte und Rechnungsbelege zu gewähren.

 

§ 14

Schriftführer

(1) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversamlungen.

(2) Protokolle muß er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen. 

 

§ 15

Zucht- und Gesundheitswart

Der Zucht- und Gesundheitswart hat die Aufgabe, die aktiven Mitglieder, insbesondere die Jungimker über planvolle und zeitgemäße Bienenzucht zu beraten und zu belehren und die Walderimkerei zu überwachen. Ihm unterliegt auch die Bekämpfung der Bienenkarnkheiten.

  

§ 16

Lehrbienenstand

Der Lehrbienenstandwart überwacht den Lehrbienenstand und dessen Anlage.

 

§ 17

Bücherwart

Der Bücherwart hat die Aufgabe, die Bücherei zu verwalten und die Bücher nur an die Mitglieder auszuleiehen.

 

§ 18

Beisitzer

Vier Beisitzer wirken im Vorstand mit. Sie sollen zu allen nicht besonders erwähnten Aufgaben herangezogen werden.

 

§ 19

Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß durch den 1. Vorsitzenden mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich (Jahresplan) erfolgen. Sie soll die Tagesordnung enthalten.

(4) Anträge zur Tagessordnung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung beim 1. vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt. 

 

§ 20

Inhalt der Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muß enthalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Jahr.

b) Festsetzung von  Fälligkeit und Höhe der Beiträge.

c) Entlastung des Vorstands

d) Die Mitgliedervesammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

 

§ 21

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn außer dem 1. oder 2. Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstansmigliedern (§§ 10, 11) wenigstens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.

(2) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen.

(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Protokoll aufzunehmen (vgl. § 14).

 

§ 22

Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann von sich aus einen außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Auf schriftliches Verlangen von midnestens 1/3 aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Für die außerordentliche Mitlgiederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgleiderversammlung entsprechend (vgl. § 19)

 

§ 23

Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnunprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vostand nicht angehören.

 

§ 24

Einsetzen von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung bei besonderen Anlässen und Veranstaltungen Ausschüsse einzusetzen.

 

D. Schlußbestimmungen

 

§ 25

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerdordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fast.

(2) Zur Beschlußfasung bedarf es der Ankündigung durch schriftliche Ladung an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. § 21 ist zu beachten.

(3) Für den Fall der Auflsöung des Vereins werden der 1. Vositzende, der Kassier und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren REchte und Pfllichten richten sich nach § 47 ff. BGB.

(4) Bei Auflösung des Vereins ist das  Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des V ermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgführt werden. 

 

§ 26

Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wrude in der heutigen Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt in Kraft mit dem heutigen Datum.

Zum gleichen Zeitpunkt verliert die Satzung vom 11. November 1990 ihre Wirksamkeit.

 

Aidenbach, den 06. Janmuar 1993